Sparerpauschbetrag voll ausschöpfen: So klappt es

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Möchtest Du mehr aus Deiner Geldanlage machen und Steuern sparen, solltest Du den Sparerpauschbetrag nicht vergessen. Bei Anlagen wie ETFs musst Du auf Zinsen und Dividende eine Abgeltungssteuer zahlen, die ziemlich hoch ist. Die Gewinne gibst Du in der Steuererklärung an.

Sparerpauschbetrag voll ausschöpfen: So klappt es

Was ist der Sparerpauschbetrag?

Alle Jahre wieder ist sie eine lästige Pflicht für alle, die im Berufsleben stehen oder anderweitige Einkünfte erzielen: die Steuererklärung. Hast Du Einkünfte aus Kapitalerträgen, da Du Anteile an einem ETF erworben oder in einen Sparplan eingezahlt hast, musst Du auf Zinsen und Dividende eine Abgeltungssteuer bezahlen. Sie liegt bei 25 Prozent. Gehörst Du einer Konfession an, zahlst Du auch noch Kirchensteuer. Steuern sparen kannst Du mit dem Sparerpauschbetrag.

Der Sparerpauschbetrag ist ein persönlicher Freibetrag, der 2009 zusammen mit der Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Für Singles liegt er bei 1000 Euro. Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, können einen Freibetrag von 2000 Euro ausschöpfen.


Vergiss den Freistellungsauftrag nicht

Bei Deiner Bank solltest Du einen Freistellungsauftrag einrichten, um nicht zu viel Abgeltungssteuer zu zahlen. Einen Freistellungsauftrag solltest Du auch an eine Online-Bank erteilen, wenn Du dort über ein Depot verfügst. Hast Du Konten oder Depots bei mehreren Banken, kannst Du bei jeder dieser Banken einen Freistellungsauftrag stellen. Du darfst insgesamt nur den Sparerpauschbetrag von 1000 Euro oder, wenn Du verheiratet bist, von 2000 Euro, ausschöpfen. Um diesen Betrag nicht zu überschreiten und keinen Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen, kannst Du ihn splitten. Dazu notierst Du Dir, in welcher Höhe Du den Freistellungsauftrag bei den jeweiligen Banken erteilst. Dort, wo Du die höchsten Einnahmen als Zinsenoder Dividende erzielst, sollte der Freistellungsauftrag am höchsten ausfallen.

Der Freistellungsauftrag ist für das gesamte Kalenderjahr, für den Du ihn eingereicht hast, gültig. Reichst Du jetzt einen Freistellungsauftrag ein, gilt er das gesamte Jahr über. Während des laufenden Jahres kannst Du aber Änderungen vornehmen, wenn Du glaubst, dass sich Deine Einkünfte aus Zinsen oder Dividende ändern. Bei jedem Finanzinstitut musst Du nur einen Freistellungsauftrag für alle Konten und Depots erteilen, die Du dort unterhältst.  

Überhöhte Freistellungsaufträge werden von der Finanzverwaltung herausgefiltert. Sie gelten als Verletzung des Steuerrechts. Im Wiederholungsfall kann das zu einer Ordnungsstrafe führen. Bei der Steuererklärung kann das Finanzamt prüfen, ob Du Einkünfte aus Zinsen oder Dividende angibst, die nicht versteuert wurden.


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Was Du beim Freistellungsauftrag beachten solltest

Hast Du Kinder, gilt für jedes minderjährige Kind ein Sparerpauschbetrag von 1000 Euro. Für jedes Deiner minderjährigen Kinder kannst Du einen gesonderten Freistellungsauftrag stellen, der von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden muss. Auch für Deine Kinder kannst Du den Sparerpauschbetrag splitten, wenn sie über Konten oder Depots bei mehreren Geldinstituten verfügen.
Nun kann es passieren, dass Du bei einer Bank einen geringeren Freistellungsauftrag erteilt hast, und Deine Einnahmen aus Zinsen oder Dividende den freigestellten Betrag übersteigen. Die Bank führt die Abgeltungssteuer für den Betrag an das Finanzamt ab, der höher ist als der Geldbetrag im Freistellungsauftrag. Das ist vor allem dann möglich, wenn sich ein ETF besser als erwartet entwickelt und eine hohe Rendite bringt. Es ist auch möglich, dass Du nicht den vollen Sparerpauschbetrag ausgeschöpft hast, aber die Bank zu viel Abgeltungssteuer abgeführt hat. Bei der Steuererklärung kannst Du Dir das Geld, das Du zu viel bezahlt hast, zurückholen.

Bei Deinem Freistellungsauftrag an die Bank darfst Du Deine Steuer-Identifikationsnummer nicht vergessen. Der Freistellungsauftrag ist ohne Steuer-ID ungültig.  

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Wie funktioniert die Abgeltungssteuer?

Seitdem der Sparerpauschbetrag eingeführt wurde, darfst Du als privater Anleger auf Deine Einkünfte aus Kapitalerträgen in der Steuererklärung keine Werbungskosten mehr geltend machen. Solche Werbungskosten könnten beispielsweise Depotgebühren sein. Kosten für Zinsen kannst Du nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben, wenn Du einen Kredit für den Kauf von Wertpapieren aufgenommen hast.

Seit dem 1. Januar 2009 musst Du eine Abgeltungssteuer für Erträge aus Kapitalvermögen zahlen. Dazu zählen Zinsen, Dividende und Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren. Diese Abgeltungssteuer beträgt noch 25 Prozent. Sie gilt für die Beträge, die über dem Sparerpauschbetrag liegen. Gehörst Du einer Kirche an, kommt auf die Abgeltungssteuer noch die Kirchensteuer. Weiterhin musst Du einen Solidaritätszuschlag zahlen.

Für den Solidaritätszuschlag gelten ab 2021 höhere Freigrenzen. Er muss von ungefähr 90 Prozent der Steuerzahler nicht gezahlt werden. Das gilt für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Von diesem Vorteil profitierst Du aber nicht, wenn es um Einkünfte aus Kapitalerträgen geht. Du musst auch 2021 weiterhin einen Solidaritätszuschlag zahlen. Er liegt bei 5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer. Daraus ergibt sich eine steuerliche Belastung von 25 Prozent Abgeltungssteuer plus 1,375 Prozent Solidaritätszuschlag. Du zahlst also insgesamt 26,375 Prozent Steuern auf Zinsen und Dividende.

Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent der Abgeltungssteuer. In den übrigen Bundesländern liegt sie bei 9 Prozent der Abgeltungssteuer. Die Berechnung von Abgeltungssteuer und Kirchensteuer mag etwas kompliziert erscheinen. Einerseits wird die Kirchensteuer steuerlich abgesetzt, sodass die Abgeltungssteuer ermäßigt ist. In Bayern und Baden-Württemberg liegt die Abgeltungssteuer für Kirchenmitglieder bei 24,51 Prozent, in den übrigen Bundesländern bei 24,451 Prozent. Trotzdem wird die steuerliche Belastung auf Kapitalerträge für Dich insgesamt höher, wenn Du einer Kirche angehörst. Inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer musst Du in Bayern und Baden-Württemberg 27,82 Prozent und in den übrigen Bundesländern 27,99 Prozent zahlen.


Abgeltungssteuer bei einem ETF

Du musst auf Zinsen, Dividenden und Erlöse aus Verkäufen von ETFs eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent bezahlen. Diese Abgeltungssteuer fällt nur auf die Beträge an, die über dem Sparerpauschbetrag liegen. Auf die Abgeltungssteuer fällt noch ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent an. Gehörst Du der Kirche an, musst Du auch noch die Kirchensteuer bezahlen. Die Abgeltungssteuer wird von der Bank automatisch an das Finanzamt abgeführt.
Noch immer ist die Steuer auf einen ETF eine komplizierte Sache. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz 2018 wurden Erleichterungen bei der Besteuerung von ETFs eingeführt. Bei der Ermittlung der Steuer werden vier Kennzahlen herangezogen:

  • Höhe der Dividenden
  • Wert des Fonds am Jahresanfang
  • Wert des Fonds am Jahresende
  • Art des ETFs.

Inländische ETFs sind seit der Investmentsteuerreform den ausländischen ETFs gleichgestellt. Die jährliche Besteuerung erfolgt auch bei thesaurierenden ETFs, bei denen die Dividende immer wieder in Fondsvermögen reinvestiert wird. Du musst eine Vorabpauschale auf die Dividende zahlen, auch wenn die Dividende nicht ausgezahlt wird.


Weitere Möglichkeiten, um Steuern zu sparen

Hast Du in einen ETF investiert und einen Freistellungsauftrag über den Sparerpauschbetrag erteilt, kannst Du noch weitere Steuern sparen. Auch dann, wenn die Rendite, Dividende oder der Gewinn aus dem Verkauf von Wertpapieren über dem Sparerpauschbetrag liegt, kannst Du mitunter Steuern sparen. Du kannst noch einen Grundfreibetrag ausschöpfen,  bei 9.408 Euro liegt. Es hängt jedoch davon ab, wie hoch Deine Gesamteinnahmen ausfallen. Zusätzlich kannst Du noch von einem Sonderausgaben-Pauschbetrag profitieren, der bei 36 Euro liegt. Insgesamt kannst Du also insgesamt ein steuerfreies Einkommen von 10.245 Euro beanspruchen. Bist Du verheiratet, verdoppelt sich dieser Betrag.


Nichtveranlagungsbescheinigung als Alternative zum Sparerpauschbetrag

Mitunter kannst Du noch mehr Steuern auf Deine Zinsen, Dividende oder Verkäufe von Wertpapieren sparen als nur den Sparerpauschbetrag. Das könnte zutreffen, wenn Du nur ein geringes Einkommen beziehst. Geringverdiener können eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und bei der Bank vorlegen. Das ist nicht nur für Arbeitnehmer mit einem geringen Einkommen, sondern auch für Minijobber, Studenten, Schüler oder Rentner von Vorteil. Beim Finanzamt musst Du Deine Einkünfte nachweisen. Dein Einkommen sollte insgesamt den Grundfreibetrag nicht überschreiten. Die Bank zieht keine Abgeltungssteuer ab, wenn Du eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegst. Der Grundfreibetrag ändert sich in jedem Jahr. Beantragst Du eine Nichtveranlagungsbescheinigung, liegt der Grundfreibetrag bei 9.744 Euro. Für Ehepaare liegt er bei 19.488 Euro.

Die Höchstgrenze für die steuerfreien Einkünfte  ergibt sich aus folgenden Beträgen:

  • Grundfreibetrag 9.744 Euro
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro  
  • Sparerpauschbetrag 1000 Euro

Das entspricht insgesamt 10.581 Euro. Für Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag. Darin enthalten sind auch die Einkünfte aus Kapitalerträgen.

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Mit der Investmentsteuerreform 2018 wurde einiges vereinfacht. Bei ausländischen ETFs fällt eine Quellensteuer an. Die Gewinne aus dem Verkauf von ETFs musst Du in der Steuererklärung angeben.

Sparerpauschbetrag bei thesaurierenden ETFs

Thesaurierende ETFs haben den Vorteil, dass Du vom Zinseszins-Effekt profitierst. Das ist vor allem für den langfristigen Vermögensaufbau mit dem Sparplan sinnvoll. Bei der Abgeltungssteuer sind thesaurierende Fonds jedoch komplizierter als ausschüttende Fonds, bei denen die Zinsen oder die Dividende einmal oder sogar mehrmals im Jahr ausgezahlt werden.

Bei thesaurierenden ETFs kannst Du mit dem Sparerpauschbetrag die Vorabpauschale abdecken. Du musst diese Vorabpauschale nicht in der Steuererklärung angeben. Die Vorabpauschale wird immer zu Beginn eines Jahres fällig. Die Bank führt sie direkt ab. Ist auf Deinem Verrechnungskonto nicht genügend Guthaben für diese Vorabpauschale vorhanden, hast Du einen Negativsaldo. Um diesen Negativbetrag auszugleichen, nimmt die Bank mitunter einen anteiligen Wertpapierverkauf vor. Du solltest unbedingt an den Freistellungsauftrag denken und den Sparerpauschbetrag darin angeben, damit keine Abbuchung stattfindet.

Es ist für private Anleger oft schwer, die Höhe der Vorabpauschale einzuschätzen. Du kannst im Internet den Steuerrechner verwenden.


Freistellungsauftrag regelmäßig prüfen

Der Freistellungsauftrag kann für mehrere Jahre oder unbegrenzt gelten. In jedem Jahr kannst Du den Sparerpauschbetrag auf Deine Einkünfte aus Kapitalerträgen ausschöpfen. Hast Du bei mehreren Geldinstituten einen Freistellungsauftrag erteilt, solltest Du mindestens in jedem Jahr Deine Freistellungsaufträge prüfen. Abhängig davon, wie sich Deine Geldanlagen entwickeln, kannst Du die Freistellungsaufträge ändern. Innerhalb eines Jahres ist das jederzeit möglich.
Damit Du den Sparerpauschbetrag voll ausschöpfen kannst, solltest Du Dich von Zeit zu Zeit mit der Wertentwicklung Deiner Geldanlagen beschäftigen. Du kannst im Internet die Entwicklung der Rendite Deiner ETFs verfolgen.

Du solltest nicht vergessen, dass der Sparerpauschbetrag nicht nur für Einnahmen aus ETFs, Investmentfonds oder Aktien gilt. Auch die Zinsen, die Du für Sparbücher, Festgeld- oder Tagesgeldkonten bekommst, sind Einkünfte aus Kapitalerträgen und fallen unter den Sparerpauschbetrag.

Hast Du Deine Freistellungsaufträge ungünstig auf mehrere Banken aufgeteilt und haben Dir die Banken zu viel Abgeltungssteuer abgezogen, solltest Du unbedingt Deine Einkünfte aus Kapitalerträgen bei der Steuererklärung angeben. Du bekommst von den Geldinstituten eine Bescheinigung für das Finanzamt über Deine Kapitalerträge und die gezahlten Steuern. Diese Bescheinigung gehört in jedem Fall in die Steuererklärung.

Es kann passieren, dass Du gerade dann, wenn Du erst einen Sparplan eröffnet oder einen ETF-Anteil zu einem geringen Betrag erworben hast, mit Deiner Rendite unter dem Sparerpauschbetrag bleibst. Du schöpfst dann nicht den vollen Sparerpauschbetrag aus. Der Betrag des Sparerpauschbetrags, der über Deine Renditen und Zinsen hinausgeht, wirkt nicht steuermindernd.


Freistellungsauftrag kann sich lohnen

Gerade dann, wenn Du in ETFs investierst, kann die Rendite innerhalb eines Jahres ziemlich hoch ausfallen. Es kommt darauf an, für welchen Betrag Du Anteile erworben oder in einen Sparplan eingezahlt hast. Im Schnitt liegt die Rendite bei 5 bis 6 Prozent im Jahr, doch kann die Rendite auch deutlich höher ausfallen. In diesem Fall hast Du mit dem Sparerpauschbetragmehr von Deiner Rendite. Es ist aber auch möglich, dass sich ETFs ungünstig entwickeln und die Rendite negativ ausfällt. In diesem Fall nützt der Sparerpauschbetrag nichts, wenn Du keine anderen Einkünfte aus Kapitalerträgen hast.


Freistellungsaufträge regelmäßig überprüfen

Hast Du Freistellungsaufträge bei mehreren Banken, solltest Du darauf achten, dass Du den Sparerpauschbetrag 2020 nicht überschreitest. Die Daten werden von der Finanzverwaltung abgeglichen. Überhöhte Freistellungsaufträge werden herausgefiltert, da sie eine Verletzung des Steuerrechts darstellen. Kommt es häufiger zu einer Überschreitung des Sparerpauschbetrags, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Du wirst dann mit einer Ordnungsstrafe belegt.
Gibst Du die Einkünfte aus Dividenden oder Renditen auf einen ETF nicht in in Deiner Steuererklärung an, sollte es kein Problem darstellen, wenn sie den Sparerpauschbetrag 2020 nicht überschreiten.


Fazit: Sparerpauschbetrag ist sinnvoll bei Kapitalerträgen

Du solltest bei Deinem Geldinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen, um den Sparerpauschbetrag für Deine Zinsen, Dividende und Erlöse aus Verkäufen von Wertpapieren auszuschöpfen. Er liegt auch 2023 noch bei 1000 Euro pro Person. Die Bank führt für die darüber liegenden Erträge eine Abgeltungssteuer ab. In der Steuererklärung kannst Du die Beträge, die zu viel abgeführt wurden, zurückholen. Du kannst den Sparerpauschbetrag auf mehrere Geldinstitute verteilen, wenn Du Konten und Depots bei mehreren Banken hast. Den Sparerpauschbetrag darfst Du nicht überschreiten. Bei geringem Einkommen kannst Du alternativ eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

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